Häufig gestellte Fragen zum Thema "Pflegestelle werden"
1. Wer kann überhaupt Pflegefamilie werden?
Pflegefamilien sind so bunt wie das Leben. Egal ob gleichgeschlechtliche Partnerschaft, Alleinerziehend oder ein verheiratetes Paar. Sie alle haben die gleiche Chance Pflegeeltern zu werden. Der Altersabstand sollte hierbei der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung entsprechen.
2. Wie lange muss ich als Pflegeelternteil ein Kind aufnehmen?
Es gibt verschiedene Arten von Pflege: Kurzzeitpflege oder Dauerpflege. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab und wird vom Jugendamt in Zusammenarbeit mit den Beteiligten bestimmt (Pflegeformen).
3. Bekomme ich Geld für die Pflege?
Ja, Pflegeeltern erhalten ein Pflegegeld, das die Kosten für die Betreuung und Erziehung des Kindes abdeckt. Die Höhe wird vom Land Sachsen-Anhalt festgelegt und variiert je nach Alter des Kindes sowie den individuellen Bedürfnissen (Verordnung).
4. Was passiert, wenn das Kind zurück zu seinen leiblichen Eltern geht?
In solchen Fällen gibt es eine sorgfältige Übergabe und Begleitung des Kindes, um die Rückkehr so positiv wie möglich zu gestalten. Pflegeeltern können weiterhin Kontakt mit dem Kind haben, wenn dies im besten Interesse des Kindes ist und mit den leiblichen Eltern abgestimmt wird.
5. Wie läuft die Vermittlung eines Pflegekindes?
Die Vermittlung eines Pflegekindes ist ein komplexer Prozess, der sorgfältige Überlegungen und die enge Zusammenarbeit zwischen Pflegeeltern und Jugendamt erfordert.
Informationsgespräch und Beratung für potenzielle Pflegeeltern: Interessierte Personen, die Pflegeeltern werden möchten, können sich an das Jugendamt wenden. Hier erhalten Sie umfangreiche Beratungen über den Prozess, die Anforderungen und die Herausforderungen der Pflegschaft
Eignungsprüfung und Seminare: Potenzielle Pflegeeltern durchlaufen ein Auswahlverfahren, das in der Regel eine Eignungsprüfung sowie ein 2-tägiges Seminar umfasst.
Familiengespräch und Hausbesuch: In einem persönlichen Gespräch im Rahmen eines Hausbesuchs wird die familiäre Situation näher betrachtet.
Vermittlungsphase: Nach Anerkennung der Eignung durch das Jugendamt können Sie vereinbaren, ab wann Sie für eine mögliche Vermittlung zur Verfügung stehen. Dies ist für Sie nicht verpflichtend und andersherum ist das Jugendamt nicht in der Pflicht, ihnen ein Kind zu vermitteln.
Kennenlernen und Anbahnungsprozess: Wenn alle Voraussetzungen stimmen und Sie für die Aufnahme eines bestimmten Kindes geeignet sind, erfolgt ein persönliches Kennenlernen. Nach dem Kennenlernen erfolgt ein sogenannter Anbahnungsprozess, wo sich Kind und Pflegestelle erst für mehrere Stunden, tageweise und dann erstmal übers Wochenende einander besser kennenlernen können.
Begleitende Unterstützung: Verläuft der Anbahnungsprozess gut, steht dem Einzug nichts mehr im Wege. Die Pflegestelle wird während der gesamten Zeit vom Jugendamt unterstützt und beraten.
Abschluss der Pflege: Je nach Pflegeform und Pflegeverhältnis kann die Pflege beendet werden- sei es durch Rückführung in die Herkunftsfamilie, durch Adoption oder auch anderen Umständen. Auch hier bleibt das Jugendamt weiterhin ihr zuverlässiger Ansprechpartner.
6. Wie ist der Weg, wenn ich ein Kind aufnehmen möchte, dass ich schon kenne?
Kontaktaufnahme zum Jugendamt/ Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) in dem die leiblichen Eltern des Kindes wohnen.
Dieses Jugendamt entscheidet ob und welche Hilfe in der Situation des Kindes am geeignetsten ist. Anschließend nimmt es Kontakt zum Pflegekinderdienst des Landkreis Börde auf.
Start einer regulären Abprüfung durch den örtlich zuständigen Pflegekinderdienst.
Begriffserklärung
1. Was macht der Pflegekinderdienst?
Zum einen ist er für die Gewinnung von Pflegefamilien verantwortlich und zum anderen unterstützt und berät er diese bei beispielsweise pädagogischen, sozialen und / oder rechtlichen Fragen. Er ist vertrauensvoller Ansprechpartner in allen Belangen des Pflegeverhältnisses.
2. Was ist eine Herkunftsfamilie?
Mit Herkunftsfamilie sind die leiblichen Eltern des Pflegekindes gemeint.
3. Was ist die elterliche Sorge und wer übt diese aus, wenn das Kind in einer Pflegefamilie lebt?
Die elterliche Sorge umfasst zum einen die Personensorge und zum anderen die Vermögenssorge (§ 1626 BGB). Diese liegt meist bei den leiblichen Eltern oder unter Umständen bei einem Vormund oder Pfleger. Die Personensorge beinhaltet das Recht und die Pflicht das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 BGB). Das Alter und das Wohl des Kindes stehen hierbei immer im Vordergrund. Lebt das Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie, so können die Pflegeeltern in Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst entscheiden und die Personensorgeberechtigten in solchen Angelegenheiten vertreten (z.B. Kontakte zu Freunden, Nachhilfeunterricht, Entschuldigungszettel etc.). Die gesetzliche Vertretung für die grundlegenden Entscheidungen wie beispielsweise die Wahl der Schulart, operative Eingriffe oder ähnliches verbleibt hingegen bei den leiblichen Eltern oder beim Vormund.
4. Was ist ein Vormund/Pfleger?
Ein Vormund ist eine Person, die das gesetzliche Sorgerecht für ein minderjähriges Kind übernimmt, wenn die leiblichen Eltern selbst nicht in der Lage sind, für das Wohl des Kindes zu sorgen. Ein Vormund ist neben den Erziehern und Erzieherinnen der Wohngruppe oder den Pflegeeltern eine wichtige Vertrauensperson und unterstützt das Kind in allen Lebensbereichen, von der gesundheitlichen Versorgung bis hin zur schulischen und sozialen Förderung. Er vertritt die Interessen des Kindes und trifft wichtige Entscheidungen zu den Themen wie Gesundheit, Aufenthalt oder ähnlichem.
5. Was ist ein Hilfeplan?
Wenn das Jugendamt erzieherische Hilfen leistet wird, unter Einbeziehung aller Beteiligten ein Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 SGB VIII erstellt. In ihm werden mit Hilfe der Kinder, beteiligten Fachkräfte und der Pflegefamilie kurz- bis mittelfristige Ziele festgelegt, die zur altersgerechten Entwicklung des Kindes beitragen sollen. Der Hilfeplan wird in regelmäßigen Abständen in einem Hilfeplangespräch überprüft und fortgeschrieben.
6. Was ist ein Entwicklungsbericht?
Der Entwicklungsbericht soll die Entwicklung des Kindes seit dem letzten Hilfeplangespräch aus der Sicht der betreuenden Person dokumentieren und der Vorbereitung auf das nächste Hilfeplangespräch dienen. Ein solch schriftlicher Bericht ist umfänglicher und beschreibt das Kind genauer, anstatt einer mündlichen Berichterstattung während eines Hilfeplangesprächs.